Richtig handeln bei bevorstehender Firmeninsolvenz
Recht

Richtig handeln bei bevorstehender Firmeninsolvenz

Firmeninsolvenz – Was ist das?

Eine Firmeninsolvenz ist auch unter dem Namen „Regelinsolvenz“ bekannt und kann ausschließlich von Unternehmen und Freiberuflern, nicht jedoch von Privatpersonen eröffnet werden. Die Regelinsolvenz soll all denjenigen Unternehmen und Selbstständigen einen Weg aus der Schuldenfalle bieten, die nicht aus eigener Kraft für eine Schuldenfreiheit sorgen können. Das Insolvenzverfahren kann sodann, je nach individueller Situation des betroffenen Unternehmens, eine Auflösung oder aber eine sogenannte Sanierung der Firma nach sich ziehen. Sinn und Zweck des gesamten Prozedur ist es, mittels eines durchzuführenden Regelinsolvenzverfahrens, bei dem das Unternehmen für eine Dauer von 6 Jahren keinerlei weitere Verbindlichkeiten anhäufen darf, die Schuldenfreiheit zu erlangen, ohne die geschuldeten Beträge hierfür vollständig abbezahlt haben zu müssen. Die Dauer eines Insolvenzverfahrens kann sich auf 5 oder 3 Jahre verkürzen. Hierbei sind jedoch gesonderte, spezifische Gegebenheit notwendig und wir empfehlen dringend sich professionell beraten zu lassen

Voraussetzungen einer Regelinsolvenz

Damit ein entsprechender Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Von ganz erheblicher Bedeutung ist hierbei, dass es sich bei dem Antragsteller des Insolvenzantrags um ein Unternehmen handelt. Hierunter fallen allen voran Einzelunternehmer, Gesellschafter aber auch Freiberufler wie beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte. Des Weiteren müssen festgelegte Bestimmungen der Insolvenzordnung, kurz InsO, vorliegen. Diese betreffen eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine herrschende Überschuldung des Unternehmens. Genau genommen legt die Insolvenzverordnung drei Gründe fest, die eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich machen:

– akute Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens
– drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens
– bereits vorhandene Überschuldung.

In den meisten Fällen, in denen es tatsächlich zur Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens kommt, ist das betroffene Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage, seinen gewöhnlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Hierzu zählen sowohl Kosten für das beschäftigte Personal, Unterhalts- und Raumkosten, sowie sämtliche mit dem Unternehmen in unmittelbarer Verbindung stehende weitere Zahlungsverbindlichkeiten. In einem solchen Fall handelt es sich um eine akute Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Der Eröffnungsgrund wäre in einem solchen Fall also gegeben.

Von einer „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ spricht man in aller Regel immer dann, wenn die künftig anfallenden Zahlungsverbindlichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr allein von dem Unternehmen getragen werden können. Überschuldung hingegen liegt immer dann vor, wenn die noch zu begleichenden Zahlungsverpflichtungen nicht aus dem Vermögen der Firma beglichen werden können.

Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens

Um ein Regelinsolvenz durchzuführen muss, wie bereits erwähnt, zunächst ein entsprechender Eröffnungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hängt von dem Sitz des Unternehmens ab. Der Antrag muss sorgfältig ausgefüllt, unterzeichnet und mit Nachweisen und Belegen behaftet sein. In der Regel wird hierfür ein qualifizierter Rechtsbeistand beauftragt, der den Antrag zusammenstellt und auf seine Richtigkeit prüft. Dies ist jedoch kein Muss, sondern lediglich eine Empfehlung. Nach Eingang des Antrags bei Gericht prüft dieses, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Unternehmen über ausreichend Vermögen besitzen muss, um sowohl die Kosten des Verfahrens, als auch die Kosten des zu bestellenden Insolvenzverwalters für die Dauer des Insolvenzverfahrens decken zu können.

Wird das Verfahren eröffnet, so übernimmt fortan der bestellte Insolvenzverwalter die Unternehmensleitung und verfügt über das verbliebene Vermögen. Je nach finanzieller Situation kann das Unternehmen entweder aufgelöst werden, indem jegliche vorhandene Vermögensgegenstände verkauft und der hieraus resultierende Erlös unter den noch zu befriedigenden Gläubigern aufgeteilt wird, oder aber eine Rettung (Sanierung) der Firma eingeleitet werden. Eine solche Rettung bedarf der Erstellung eines ausgeklügelten Insolvenzplans mit erfolgversprechenden Maßnahmen oder aber dem Verkauf der Firma.

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